____________________________ Immobilien: Die sicherste Anlageform weltweit
1.
AfA für Gebäude,
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG (Neubauten) Bei
Gebäuden, die aufgrund eines nach dem 31.12.2003 gestellten
Bauantrags hergestellt oder nach diesem Stichtag angeschafft wurden,
beträgt die AfA:
4 %
im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren
2,5 %
in den darauf folgenden 8 Jahren und
1,25 %
in den anschießenden 32 Jahren Für
Altfälle bleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Regelungen. 2.
Sonder – AfA, §
7i EStG (Denkmäler) Bei
Baudenkmälern, für welche der Bauantrag nach dem 31.12.2003 gestellt
bzw. für welche im baugenehmigungsfreien Bereich die Bauunterlagen
nach diesem Stichtag eingereicht wurden, gilt bei der Anschaffung
folgendes:
9%
Sonder-AfA der Anschaffungs-/ Herstellungskosten im Jahr der
7 %
Sonder-AfA der Anschaffungs-/ Herstellungskosten in den
folgenden Bei
Eigennutzern können gemäß § 10f EStG zukünftig 10 x 9% wie
Sonderausgaben abgezogen werden, unter der Voraussetzung, dass der
Steuerpflichtige für die Beträge für die er gem. § 10f EStG
Sonderausgaben beansprucht, soweit keine Eigenheimzulage in Anspruch
genommen worden ist. |